AGB

Version vom 29.11.2021

Allgemeine Bedingungen für den Komponentenverkauf
(nachfolgend Verkaufsbedingungen genannt)

 

1 Vertragsparteien

  1. Leistungserbringer ist die SME-Technik AG, nachfolgend Lieferant genannt, Leistungsempfänger ist die jeweils in der Offerte genannte Firma, nachfolgend Besteller genannt.

 

2 Offerte / Vertragsabschluss

  1. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Besteller die Offerte des Lieferanten ausdrücklich annimmt (Bestellung). In der Regel wird die Bestellung durch den Lieferanten schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung).
  2. Der Lieferant wird nur durch die von ihm schriftlich unterzeichneten Erklärungen verpflichtet.
  3. Die Annahme der Offerte durch den Besteller schliesst ohne weiteres die Anerkennung der vorliegenden Lieferbedingungen mit ein und schliesst zugleich anders lautende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers aus, selbst wenn der Lieferant diese nicht beanstandet.
  4. Offerten, die keine Bindefrist enthalten sind unverbindlich.
  5. In Offerten / Auftragsbestätigungen gemachte Gewichts- und Volumenangaben für Material und/oder Verpackung sind unverbindlich.
  6. Offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler in der Offerte können vom Lieferanten auch nach der Annahme durch den Besteller jederzeit korrigiert werden.

 

3 Dokumentation

  1. Die zur Offerte des Lieferanten gehörenden Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Schemata, Beschreibungen usw. sind nur verbindlich, soweit dies in der Offerte schriftlich zugesichert wurde.
  2. Der Lieferant behält sich alle Rechte (einschliesslich Urheber-, Marken- und Patentrechte) an Plänen, technischen Unterlangen usw. vor, die dem Besteller ausgehändigt werden. Solche Unterlagen dürfen ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

4 Preise

  1. Alle Preise verstehen sich rein netto, d.h. ohne irgendwelche Abzüge, ‚ab Werk’, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken.
  2. Der Besteller ist verantwortliche für die Beschaffung benötigter Einfuhr- oder anderer Bewilligungen. Er trägt hierfür die Kosten sowie alle Folgen einer nicht erhaltenen Bewilligung.
  3. Sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr- und andere Bewilligungen, usw. gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Der Besteller hat alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag ausserhalb der Schweiz erhoben werden.
  5. Der Lieferant behält sich vor bei Änderungen bestehender Ein- und Ausfuhrbestimmungen die Lieferungen der neuen Vorschriften anzupassen und, falls daraus Mehrkosten entstehen, die Preise entsprechend zu erhöhen. Der Lieferant ist zudem auch nach Abschluss des Liefervertrages in folgenden Fällen zu angemessenen Preisanpassungen berechtigt:
  1. Bei Änderung des Liefer- und/oder Leistungsumfangs;
  2. Wenn sich der vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, um mehr als zwei Monate verlängert. Solche Gründe sind z. B.: fehlende technische Angaben, nach-träglich gewünschte Änderungen in der Ausführung oder im Lieferumfang. Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder höhere Gewalt.

 

5 Zahlungsbedingungen

  1. Falls keine anders lautende Vereinbarung getroffen worden ist, hat der Besteller den Kaufpreis wie folgt zu bezahlen:
  2. Bei Zielüberschreitungen sind wir ohne vorgängige Mahnung zur Berechnung von Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechtigt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  3. Das Zurückhalten oder Kürzen von Zahlungen ist unzulässig und zwar auch dann, wenn der Besteller den Liefergegenstand bemängelt oder sein Kunde in Zahlungsverzug gerät. Gegenforderungen des Bestellers dürfen mit Forderungen des Lieferanten nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verrechnet werden.
  4. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, so hat der Lieferant das Recht, unverzüglich vom Liefervertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.  Alle ausstehenden Forderungen für bereits erfolgte und auch für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen kann, unter Fortfall des Zahlungszieles sofortige Barzahlung zu verlangt werden. Dabei gehen alle Inkassospesen zu Lasten des Bestellers.

 

6 Eigentumsvorbehalte

  1. Der Lieferant bleibt Eigentümer der gesamten Lieferung, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken, insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
  3. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstigen Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

 

7 Lieferbedingungen

  1. Der Lieferant liefert gemäss den bei Vertragsabschluss geltenden INCOTERMS der ICC, Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag erfolgt die Lieferung, ab Werk (EXW).
  2. Der Umfang der Lieferung und allfällig damit zusammenhängender Leistungen richtet sich ausschliesslich nach der schriftlichen Offerte bzw. Auftragsbestätigung. Lieferungen und/oder Leistungen, die dort nicht enthalten sind, werden gesondert verrechnet.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, einseitige Änderungen an der Lieferung vorzunehmen, falls solche Änderungen objektiv zu Verbesserungen führen, das Produkt in seinem Charakter erhalten und der vereinbarte Kaufpreis unverändert bleibt.
  4. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

 

8 Lieferfrist

  1. Die Lieferfristangaben gelten für die Fertigungsstellung des Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten. Nur die in der schriftlichen Offerte bzw. Auftragsbestätigung fixierten Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle technischen Daten der Bestellung abgeklärt und sobald die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen bzw. ebenbürtiger Sicherheiten geleistet sind.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf eine Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesendet worden ist.
  3. Die vereinbarte Lieferfrist kann vom Lieferanten unter folgenden Voraussetzungen angemessen verlängert werden:
  1. wenn der Besteller seine Vertragspflichten, zum Beispiel die Zahlungsbedingungen, nicht eingehalten hat.
  2. Wenn die zur Fertigung des Liefergegenstandes erforderlichen technischen Angaben nicht rechtzeitig gemacht oder nachträglich geändert worden sind.
  3. Wenn der Lieferant von einem der folgenden Ereignisse betroffen ist, das er auch bei aller ihm zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte: höhere Gewalt, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brandfall, verzögerte Anlieferung von wichtigen Teilen durch Unterlieferanten, die dem Lieferanten vom Besteller vorgeschrieben wurden, erhebliche Betriebsstörungen, behördlichen Ein, Aus- und Durchfuhr Verbote oder ähnliche Erschwernisse.

Die Leistungspflicht des Lieferanten ruht so lange, wie die vorgenannten Ereignisse andauern. Auf die beim Lieferanten danach vorliegenden Verhältnisse muss der Besteller gebührend Rücksicht nehmen. Die Vertragsauflösung durch den Lieferanten gemäss Ziffer 54 und Ziffer 13 der Verkaufsbedingungen bleibt vorbehalten.

  1. Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht, kann der Besteller aus verspäteten Lieferungen weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch den Anspruch auf Verzugszinsen oder den Ersatz für direkten oder indirekten Verzugsstrafen geltend machen.

 

9 Gefahrenübergang

  1. Nutzen und Gefahr gehen gemäss der vereinbarten Lieferklausel (INCOTERMS) oder, soweit nicht Besonderes vereinbart wurde, im Zeitpunkt der Absendung der Meldung, dass die Lieferung abholbereit ist (Versandbereitschaftsmeldung), auf den Besteller über.
  2. Wird die Ablieferung des versandbereiten Liefergegenstandes auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder ist der Versand aus Gründen, die nicht der Lieferant zu vertreten hat, unmöglich, so geht die Gefahr des Bestellers zu üblichen Gebühren in seinen Werken oder ausserhalb. Danach ist er berechtigt, nach seiner Wahl über den Liefergegenstand auf Kosten und Rechnung des Bestellers frei zu verfügen oder unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Allfällig damit verbundener Schaden hat der Besteller zu tragen.

 

10 Transport und Versicherung

  1. Der Besteller ist für den Transport und Versicherungen besorgt.
  2. Bei Paketversand ist eine Versicherungs-summe von CHF 5000.00 gedeckt. Für eine höhere Versicherungsdeckung ist der Besteller besorgt.
  3. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich schriftlich an den letzten Frachtführer zu richten. Dem Lieferanten ist davon Mitteilung zu machen.

 

11 Prüfung und Abnahme der Lieferung

  1. Der Lieferant wird die Lieferungen und / oder Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen.
  2. Der Besteller hat die Lieferungen und / oder Leistungen umgehend, spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und / oder Leistungen als genehmigt.
  3. Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziffer 112 mitgeteilten Mängel innert zumutbarer Frist zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
  4. Durch Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen und / oder Leistungen erhält der Besteller keine Rechte oder Ansprüche ausser den in dieser Ziffer 11 sowie in Ziffer 12 (Gewährleistung) ausdrücklich genannten.

 

12 Gewährleistung

  1. Soweit nach dem Ermessen des Lieferanten zumutbar und notwendig, wird jeder Liefergegenstand vor Versand auf seine Funktionstüchtigkeit geprüft. Besondere Kontrollen oder Abnahmeprüfungen sind bei Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren.
  2. Werden Bauteile in Maschinen oder Fahrzeuge eingebaut, die von Personen bedient werden, ist zwingend ein Vertragswerk mit Haftungsausschluss notwendig.
  3. Eine Garantieleistung wird ausgeschlossen.

 

13 Vertragsauflösung

  1. Sofern unvorhergesehene Ereignisse auf den Inhalt der Lieferungen und / oder Leistungen erheblich einwirken, sowie im Falle nachträglicher Unmöglichkeit der Leistungserbringung, ist der Liefervertrag entsprechend anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Falls der Lieferant von seinem Recht auf Vertragsauflösung Gebrauch machen will, verpflichtet er sich, dies dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch der Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und / oder Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers aufgrund einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
  3. Wird dem Lieferanten nach Vertragsschluss bekannt, dass sich der Besteller in einer schlechten, die Vertragserfüllung gefährdenden Vermögenslage befindet oder in einer solchen abzugleiten droht, so kann er Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der bereits aufgelaufenen Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.

 

14 Vorschriften im Bestimmungsland

  1. Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen im Bestimmungsland aufmerksam zu mach, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Unfallverhütung beziehen.
  2. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und / oder Leistungen den vom Lieferanten üblicherweise befolgten Vorschriften und Normen.

 

15 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Bei allen, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Schweizer Recht abwendbar. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien ausdrücklich den Sitzt des Lieferanten, zurzeit Emmen/Schweiz. Der Lieferant ist auch berechtigt, nach seiner Wahl, am Sitz des Bestellers zu klagen.